Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsverkehr mit gewerblichen Kunden



§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

 

(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit

Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten

insbesondere für Kauf-, Liefer-, Werk-, Montage-, Reparatur- und sonstige gewerbliche Leistungen.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt wurde.

Individuelle Vereinbarungen und die Angaben in der jeweiligen Auftragsbestätigung haben Vorrang.

(3) Soweit bei Bauleistungen die VOB/B Vertragsbestandteil werden soll, wird dies für den jeweiligen Auftrag ausdrücklich

vereinbart. Die VOB/B gilt nicht allein aufgrund dieser AGB.


 

§ 2 Angebot, Auftrag und Leistungsumfang
 

(1) Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch

Auftragsbestätigung, Ausführung der Leistung oder sonstige eindeutige Annahme des Auftrags zustande.

(2) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung und

ausdrücklich vereinbarte technische Unterlagen.

(3) Zumutbare technische oder konstruktive Änderungen bleiben zulässig, soweit sie die vereinbarte Verwendung nicht

beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.


 

§ 3 Lieferung, Anlieferung und Gefahrübergang

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Betrieb/Lager des Auftragnehmers. Die Kosten für

Transport, Verpackung, Maut, Fracht oder sonstige Nebenleistungen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.

(2) Ist die Anlieferung zur Baustelle oder zu einem anderen Bestimmungsort vereinbart, setzt dies eine für das eingesetzte

Fahrzeug geeignete, befestigte und gefahrlos befahrbare Zufahrt sowie eine zumutbare Entlademöglichkeit voraus.

(3) Abladen, Einbringen, Verlegen, Montage oder sonstige Arbeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart

sind. Erforderliche Wartezeiten und Mehraufwendungen, die der Kunde zu vertreten hat, können gesondert berechnet

werden.

(4) Gefahrübergang und Versandrisiko richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen

Liefervereinbarung.

 

§ 4 Liefer- und Ausführungsfristen

 

(1) Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Höhere Gewalt sowie unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse - insbesondere

behördliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrsbehinderungen, Streik, Energie- oder Materialengpässe und nicht schuldhaft

verursachte Betriebsstörungen - verlängern vereinbarte Fristen angemessen, soweit sie die Leistungserbringung

beeinträchtigen.

(3) Gesetzliche Rechte des Kunden bei Verzug bleiben unberührt.
 


§ 5 Prüfung, Mängelanzeige und Gewährleistung

 

(1) Ist der Kunde Kaufmann und handelt es sich um einen beiderseitigen Handelskauf, gelten die Untersuchungs- und

Rügepflichten nach § 377 HGB. Offensichtliche Transportschäden sollen bei Ablieferung dokumentiert und dem

Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt werden.

(2) Bei berechtigten Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zu. Soweit gesetzlich zulässig, kann der

Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen

Vorschriften mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

(4) Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter

Montage durch Dritte, natürlichem Verschleiß oder Nichtbeachtung von Betriebs-, Wartungs- oder Verarbeitungshinweisen

beruhen, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.

 

§ 6 Preise und Zahlung

 

(1) Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise netto zuzüglich der

gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin ohne Abzug zahlbar. Ist keine Zahlungsfrist

vereinbart, richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.

(4) Aufrechnung und Zurückbehaltung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur

aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit eine entsprechende Beschränkung gesetzlich zulässig ist.
 


§ 7 Montage-, Reparatur- und Bauleistungen

 

(1) Bei Montage-, Reparatur-, Verlege-, Einbau- und Bauleistungen hat der Kunde die für eine ordnungsgemäße

Ausführung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und auf eigene Verantwortung bereitzustellen, soweit nichts

anderes vereinbart ist. Hierzu gehören insbesondere Zugang, Strom- und Wasseranschlüsse, geeignete Arbeitsflächen

sowie erforderliche Genehmigungen.

(2) Werden während der Ausführung zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich oder vom Kunden beauftragt, sind

diese zusätzlich zu vergüten. Auswirkungen auf Ausführungsfristen werden angemessen berücksichtigt.

(3) Für Bauleistungen kann die VOB/B in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung nur aufgrund ausdrücklicher

Vereinbarung im Einzelauftrag einbezogen werden.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt - Grundregel

 

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus dem jeweiligen

Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Im laufenden Geschäftsverkehr mit Unternehmern erstreckt sich der

Eigentumsvorbehalt, soweit gesetzlich zulässig, auf die offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer unverzüglich über Pfändungen,

Beschlagnahmen, Beschädigungen oder sonstige Eingriffe Dritter zu informieren.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer nach Maßgabe

der gesetzlichen Voraussetzungen die Vorbehaltsware herausverlangen. Die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen

bleiben unberührt.
 


§ 9 Verarbeitung, Verbindung und Vermischung

 

(1) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für den Auftragnehmer, ohne dass

hieraus Verpflichtungen für den Auftragnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht

gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der

neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder

verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung, soweit dies rechtlich möglich ist.

(2) Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er dem Auftragnehmer bereits jetzt zur

Sicherung Miteigentum in dem vorstehend beschriebenen Verhältnis und verwahrt die Sache unentgeltlich für den

Auftragnehmer.

 

§ 10 Weiterveräußerung und Vorausabtretung
 

(1) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er seinen

Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind ohne Zustimmung des

Auftragnehmers nicht zulässig.

(2) Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware

treten, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Bei Miteigentum ist die Abtretung auf den

Anteil beschränkt, der dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers entspricht.

(3) Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Auftragnehmer wird die

Forderungen grundsätzlich nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß

nachkommt und kein wesentlicher Sicherungsfall eingetreten ist.

(4) Auf Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen herauszugeben und den

Schuldnern die Abtretung mitzuteilen; der Auftragnehmer darf die Abtretung auch selbst offenlegen.

 

§ 11 Einbau in Grundstücke und Forderungen gegen Dritte
 

(1) Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Gebäude oder eine sonstige Sache eines Dritten

eingebaut und entstehen dem Kunden hieraus Forderungen gegen den Dritten, tritt der Kunde diese Forderungen bereits

jetzt in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware zur Sicherung an den Auftragnehmer ab, soweit eine

solche Abtretung rechtlich zulässig ist.

(2) Entsprechendes gilt für Forderungen aus der gewerbsmäßigen Veräußerung eines Grundstücks oder einer Sache, in die

Vorbehaltsware eingebaut wurde, begrenzt auf den Wert der Vorbehaltsware.

 

§ 12 Freigabe von Sicherheiten
 

Übersteigt der realisierbare Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen

insgesamt um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in

entsprechendem Umfang freigeben.
 

§ 13 Haftung
 

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung - soweit gesetzlich zulässig - auf den

vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie ausdrücklich übernommene

Garantien bleiben unberührt.

(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten im gesetzlich zulässigen Umfang auch zugunsten der gesetzlichen

Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

§ 14 Bonität und Unsicherheitseinrede

 

(1) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich in Frage stellen,

stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht, noch ausstehende Leistungen nur gegen

angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung zu erbringen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Weitergehende gesetzliche Rechte bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall oder Insolvenz bleiben unberührt.
 


§ 15 Datenschutz
 

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet, soweit

dies für Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder

aufgrund einer sonstigen Rechtsgrundlage erforderlich ist.
 

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss

zulässig ist.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist -

soweit gesetzlich zulässig - der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den

Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Erfüllungsort richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Leistung und den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 17 Schlussbestimmungen
 

(1) Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen dokumentiert werden.

Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Stand: September 2026.

 

§ 18 Heizölbestellungen von Verbrauchern im Fernabsatz / Widerruf

 

(1) Abweichend von § 1 gilt dieser § 18 auch gegenüber Verbrauchern, wenn Heizöl telefonisch, per E-Mail, über das

Internet oder ausschließlich unter Verwendung anderer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz

organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bestellt wird.

(2) Ein Vertragsschluss ausschließlich über Telefon oder andere Fernkommunikationsmittel kann einen Fernabsatzvertrag

im Sinne des § 312c BGB darstellen. Bei Verbraucherverträgen besteht in diesem Fall grundsätzlich das gesetzliche

Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage; bei einem Verbrauchsgüterkauf

beginnt sie nach Maßgabe des § 356 BGB grundsätzlich mit Erhalt der Ware, sofern die gesetzlichen Informationspflichten

erfüllt sind.

(3) Die Tatsache, dass Rohöl, Mineralölprodukte oder für die Preisbildung relevante Basiswerte an Börsen bzw.

Rohstoffmärkten Preisschwankungen unterliegen, führt bei der Bestellung von Heizöl durch Verbraucher nicht

ohne Weiteres zum Ausschluss des Widerrufsrechts. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat für

Fernabsatzverträge über Heizöl entschieden, dass der typische Heizölkauf zur Eigenversorgung keinen spekulativen Kern

aufweist.

(4) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wird deshalb nicht allein mit Börsen-, Tages- oder Beschaffungspreisschwankungen

begründet. Gesetzliche Ausschlusstatbestände bleiben unberührt. Insbesondere kann nach § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB ein

Widerrufsrecht entfallen, wenn gelieferte Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nach der Lieferung untrennbar mit anderen

Gütern vermischt worden ist; ob dies im Einzelfall eingreift, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen und den

gesetzlichen Voraussetzungen.

(5) Gesetzlich erforderliche Verbraucherinformationen und eine Widerrufsbelehrung werden dem Verbraucher gesondert in

der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Verfügung gestellt. Diese AGB ersetzen eine erforderliche Widerrufsbelehrung

nicht.

(6) Für Unternehmer besteht kein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB. Eine Stornierung nach

verbindlichem Vertragsschluss ist bei Unternehmern daher nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung, Kulanz oder

eines sonstigen gesetzlichen Lösungsrechts möglich.


 

§ 19 Eigentumsvorbehalt und Sicherung bei Heizöl- und Brennstofflieferungen

 

(1) Geliefertes Heizöl und sonstige Brennstoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der jeweiligen

Lieferung Eigentum des Auftragnehmers (§ 449 BGB), soweit der Eigentumsvorbehalt rechtlich fortbestehen kann.

(2) Der Kunde hat vor vollständiger Bezahlung Maßnahmen zu unterlassen, die Rechte des Auftragnehmers an noch unter

Eigentumsvorbehalt stehender Ware beeinträchtigen. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter sind dem Auftragnehmer

unverzüglich mitzuteilen.

(3) Wird geliefertes Heizöl im Tank mit bereits vorhandenem Heizöl oder anderen gleichartigen Stoffen untrennbar

vermischt oder vermengt, richten sich die Eigentumsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 947, 948

BGB. Soweit danach Miteigentum entsteht, steht dieses dem Auftragnehmer nur in dem gesetzlich bestimmten Umfang zu.

Eine weitergehende dingliche Rechtsposition wird durch diese Klausel nicht begründet.

(4) Bei Nichtzahlung kann der Auftragnehmer die offenen Kaufpreisforderungen einschließlich gesetzlicher Verzugszinsen

und weiterer gesetzlich ersatzfähiger Kosten geltend machen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und eine

Herausgabe der Vorbehaltsware richten sich nach § 449 BGB und den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen;

insbesondere kann die Sache aufgrund des Eigentumsvorbehalts grundsätzlich erst nach wirksamem Rücktritt

herausverlangt werden.

(5) Soweit eine Rücknahme tatsächlich und rechtlich möglich ist, hat der Kunde nach wirksamem Rücktritt den Zugang zur

Vorbehaltsware in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Rechte Dritter, öffentlich-rechtliche Vorgaben, Sicherheits- und

Umweltvorschriften sowie zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(6) Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die Regelungen zum erweiterten Eigentumsvorbehalt, zur Verarbeitung,

Verbindung, Vermischung, Vorausabtretung und Sicherheitenfreigabe in §§ 8 bis 12 dieser Bedingungen. Gegenüber

Verbrauchern gelten diese weitergehenden Sicherungsregelungen nur, soweit sie ausdrücklich anwendbar und gesetzlich

zulässig sind.
 

§ 20 Vorrang zwingenden Rechts
 

Zwingende verbraucherschützende, kaufrechtliche und sachenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Soweit einzelne

Regelungen dieses Abschnitts mit zwingendem Recht kollidieren, geht das zwingende Recht vor.

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